Unter dem Begriff Betriebskrankenkasse versteht man alle Krankenkassen, die zur gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland gehören.
Wie alle gesetzlichen Krankenversicherungen sind auch die Betriebskrankenkassen Organisationen des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungen. Organe dieser Selbstverwaltung stellen der hauptamtliche Vorstand und der ehrenamtliche Verwaltungsrat dar, die jeweils die gleiche Stimmenzahl besitzen. Der Vorstand führt die Verwaltungsgeschäfte der Krankenkasse und wird jeweils für den Zeitraum von sechs Jahren gewählt. Ursprünglich waren Betriebskrankenkassen nur für einzelne Unternehmen bzw. Firmen zuständig. Jedoch bestanden sie bereits teilweise schon vor der Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung und würden unter dem Begriff Fabrikkassen geführt.
Vor Einschaltung des allgemeinen Kassenwahlrechts im Jahre 1996 traten sie für Arbeitnehmer ein, für die keine Betriebskasse zuständig war. Angestellte konnten auch vor Einführung des Kassenwahlrechts zwischen einer BKK oder Ersatzkasse frei wählen. Seit Einführung des Krankenkassenwahlrechts im Januar 1996 haben nun alle Versicherungspflichtigen die Möglichkeit ihrer Krankenkasse frei zu wählen und somit auch in eine BKK zu wechseln. Erste Krankenkasse, die nach Einführung des Kassenwahlrechts öffnete war die durch den ADAC geführte Autoclub BKK.
Allerdings gibt es noch immer Betriebskrankenkassen, die von diesen Öffnungsmöglichkeiten keinen Gebrauch nehmen. Mittlerweile werden rund 14 Millionen Menschen von Betriebskrankenkassen versichert, doch die Zahl der Betriebskrankenkassen ist seit Einführung der Kassenwahlfreiheit dennoch stetig zurückgegangen. Dies ist hauptsächlich auf die Zusammenschlüsse kleinerer Kassen zu Fusionen zurückzuführen. Die Errichtung einer BKK für Betriebe ist zulässig wenn der Betrieb mindestens 1000 versicherungspflichtige Beschäftigte aufweisen kann. Hierbei muss sich aber mindestens die Mehrheit aller Beschäftigten des Betriebes für diese Errichtung entscheiden, allerdings ist es nicht Pflicht, das auch die Mehrheit dann Mitglied in dieser BKK wird.
Bis auf die Bahn BKK gehören alle Betriebskrankenkassen einem Landesverband an. So gibt es BKK Landesverbände in Bayern, Hessen, Baden-Württemberg, Niedersachen, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland. Unter dem Gebiet Nord werden die Zuständigkeiten für die Bundesländer Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg zusammengefasst. Die Zusammenfassung für die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Thüringen geschieht unter dem Landesverband Ost. Die Zugehörigkeit zu dem Landesverband der einzelnen BKK richtet sich dabei nach dem Hauptsitz der Betriebskrankenkasse.
Der BKK-Bundesverband wird aus den Landesverbänden der Betriebskrankenkassen und der Bahn BKK gebildet. Seit 2008 werden wesentliche Aufgaben des Bundesverbands durch den neu errichteten Spitzenverbund Bund der Krankenkassen übernommen.
